Art. 14 - Fleissauszeichnungen
Fleissauszeichnungen werden überreicht bei 90% Probenbesuch.
Mit dem 10. Fleissglas hat ein Mitglied Anrecht auf ein Plateau und mit dem 15. auf einen Krug.
Die Artikel, die als Fleissauszeichnungnen überreicht werden, können durch einen Beschluss an Vereinsversammlungen entsprechend angepasst oder bestimmt werden.